ALVAREZ Fertigungstechnik GmbH & Co. KG - AGBs

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phG: ALVAREZ Verwaltungs GmbH
RG Bad Oeynhausen HRB 6032
Geschäftsführer: Juan ALVAREZ
USt Id-Nr.: DE812 694 660
Allgemeine Geschäftsbedingungen
A. Geltung der Geschäftsbedingungen von ALVAREZ
B. Einkaufs- und Auftragsbedingungen
C. Allgemeine Leistungsbedingungen
A. Geltung der Geschäftsbedingungen von ALVAREZ
A.1
Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen
zwischen ALVAREZ und ihren Vertragspartnern, auch wenn bei einzelnen
Geschäften nicht mehr besonders auf die Geschäftsbedingungen
Bezug genommen wird, wenn der Vertragspartner Unternehmer (§ 14 BGB),
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist.
Als Vertragspartner werden in diesen Geschäftsbedingungen die Partner
bezeichnet, die mit ALVAREZ auf Anbieter- und/oder Kundenseite
Geschäfte tätigen.
A.2
Diese Geschäftsbedingungen gelten stets und ausschließlich.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Vertragspartners werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil,
als ALVAREZ ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt
hat.
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Vertragspartner
(einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen)
haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen. Für
den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises,
ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von ALVAREZ
maßgebend.
A.3
Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende
Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen
Vorschriften, soweit sie in diesen Geschäftsbedingungen nicht unmittelbar
abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
B. Einkaufs- und Auftragsbedingungen
B.1
Maßgeblich für von ALVAREZ erteilte Aufträge und
Bestellungen sind ausschließlich die Einkaufs- und Auftragsbedingungen
von ALVAREZ.
B.2
Alle von ALVAREZ erteilten Aufträge und getätigten Käufe
werden soweit diese Bedingungen die Frage nicht regeln - ausschließlich
auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen abgewickelt.
B.3
Zahlungen von ALVAREZ auf Rechnungen erfolgen unter Vorbehalt der
späteren Rechnungsprüfung und Rückforderung
innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang mit 3 % Skonto oder innerhalb
von 30 Tagen ohne Abzug.
B.4
Bei verfrüht eintreffender Ware wird die Rechnung auf den von ALVAREZ
vertraglich gewünschten Liefertermin valutiert. Das Valutadatum gilt
als Rechnungseingangsdatum.
B.5
Bei mangelhafter Ware bzw. Leistung oder vertragswidriger Teillieferung
wird die Rechnung auf das Datum der Mangelfreiheit bzw. vollständigen
Lieferung valutiert. Das Valutadatum gilt als Rechnungseingangsdatum.
B.6
Der Vertragspartner von ALVAREZ hat im gesetzlichen Umfang und
für die gesetzliche Dauer Gewähr und Schadensersatz zu leisten.
B.7
Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist der von
ALVAREZ bezeichnete Bestimmungsort.
B.8
Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis
zwischen dem Vertragspartner und ALVAREZ ist Gerichtsstand Herford.
ALVAREZ ist in vorstehendem Fall berechtigt, den Vertragspartner,
auch an dessen jeweiligen Sitz zu verklagen.
B.9
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen
Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG).
C. Allgemeine Leistungsbedingungen
C.1. Auftragsbestätigung/ Vertragsinhalt/ Mindestauftragswert
C.1.01
Die nachstehenden Regelungen gelten, wenn ALVAREZ Lieferungen oder
Leistungen erbringt.
C.1.02
Die Angebote von ALVAREZ sind freibleibend. Durch die Bestellung
des Kunden, auch wenn die Bestellung auf ein Angebot Bezug nimmt, kommt
noch kein Vertrag zustande. Das geschieht erst durch die schriftliche
Auftragsbestätigung von ALVAREZ. Der Kunde ist an seine Bestellung
14 Tage gebunden. Binnen dieser Frist kann ALVAREZ den Auftrag
durch Auftragsbestätigung annehmen.
C.1.03
Allein die schriftliche Auftragsbestätigung von ALVAREZ
gegebenenfalls in Verbindung mit Ausführungszeichnungen ist
für den Inhalt des jeweiligen Vertrags maßgebend. Mündliche
Abmachungen im Zusammenhang mit Vertragsabschlüssen, die mit Mitarbeitern
von ALVAREZ getroffen werden, die nicht vertretungsberechtigt sind,
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit gleichfalls der schriftlichen Bestätigung
von ALVAREZ.
C.1.04
Von ALVAREZ gemachte Eigenschaftsangaben, die messbare Werte beinhalten,
sind mit einer branchenüblichen Toleranz zu verstehen.
C.1.05
Für alle Leistungen von ALVAREZ gelten die CE-Normen, soweit
sie für die Sicherheit der Leistungen von Bedeutung sind. Abweichungen
sind jedoch zulässig, soweit die Sicherheit der Leistung dadurch
nicht beeinträchtigt wird.
C.1.06
Auf keinen Fall schuldet ALVAREZ hinsichtlich der eingereichten
technischen Zeichnungen und Anfragen eine Prüfung oder Beratung der
zugrunde liegenden Konstruktion oder der Anwendungsmöglichkeiten.
C.1.07
Die vertraglichen Pflichten von ALVAREZ sind beschränkt auf
die Fertigung der Produkte aus dem vom Kunden vorgegebenen Material nach
den vom Kunden vorgegebenen Maßen.
C.1.08
Der Mindestauftragswert beträgt netto € 150,00.
C.2. Fremde Rechte / Urheberrecht / Fertigungsmittel
C.2.01
Der Kunde haftet dafür, dass die von ihm übergebenen Vorlagen,
Entwürfe, Pläne, Texte, Warenzeichen und dergleichen zu Recht
verwertet werden dürfen und stellt ALVAREZ von jeglichen etwaigen
Ansprüche Dritter wegen der Verletzung von entsprechenden Immaterialgüterrechten
frei.
C.2.02
Zur Herstellung des Vertragsgegenstands etwaig notwendige individuelle
Fertigungsmittel wie zum Beispiel Schablonen, Werkzeuge und dergleichen,
werden und bleiben sofern nichts anderes vereinbart ist
auch dann, wenn der Kunde für die Erstellung Wertersatz leistet,
Eigentum von ALVAREZ.
C.2.03
ALVAREZ wird Fertigungsmittel im Sinne von C.2.02, die noch nicht
verschlissen sind, für die Dauer von drei Monaten nach einem Auftrag
aufbewahren, um sie für etwaige Nachbestellungen wieder verwenden
zu können.
C.3. Lieferung/ Gefahrtragung/ Destinationsrisiko
C.3.01
Die Lieferung erfolgt ab Lager. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird
die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit
nicht etwas anderes vereinbart ist, ist ALVAREZ berechtigt, die
Versandart (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung)
selbst zu bestimmen.
C.3.02
Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung
ist der Betrieb von ALVAREZ.
C.3.03
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung
der Ware geht spätestens mit der Übergabe an den Kunden bzw.
(beim Versendungskauf) mit der Übergabe an den Transporteur oder
der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person über.
Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang
maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte
Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend.
Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug
der Annahme ist.
C.3.04
Eine Versicherung der Lieferung erfolgt nur auf Wunsch des Kunden und
dann zu dessen Lasten.
C.3.05
Bei von ALVAREZ im Auftrag des Kunden übernommenen Lieferungen
an Dritte, insbesondere ins Ausland, ist der Kunde allein dafür verantwortlich,
dass sämtliche Exportvoraussetzungen (Ausfuhr- und Einfuhrgenehmigungen,
Zölle, Steuern etc.) erfüllt sind. Für den Fall, dass sich
die Lieferung verzögert oder scheitert, weil irgendwelche dieser
Voraussetzungen fehlen, hat ALVAREZ das Recht, sofort Zahlung zu
verlangen. Der Kunde hat das Recht, im Gegenzug die Ware bei ALVAREZ
abzuholen.
C.4. Lieferzeit und Lieferverzug
C.4.01
Liefertermin bezeichnet einen Zeitpunkt, sei es einen bestimmten Tag oder
eine Kalenderwoche o.ä., an dem die Lieferung bzw. Leistung zu erfolgen
hat.
Lieferfrist bezeichnet den Zeitraum binnen dessen eine Lieferung bzw.
Leistung zu erfolgen hat.
Lieferzeit ist der Oberbegriff für Liefertermine und Lieferfristen.
C.4.02
Sämtliche Lieferzeiten stehen unter dem Vorbehalt, dass die Leistung
bei ALVAREZ verfügbar ist. Wenn die Leistung nicht verfügbar
ist (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird ALVAREZ den Kunden
unverzüglich darüber informieren und gleichzeitig die voraussichtliche,
neue Lieferzeit mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferzeit
nicht verfügbar, ist ALVAREZ berechtigt, ganz oder teilweise
vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung
des Kunden wird unverzüglich erstattet. Als Fall der Nichtverfügbarkeit
der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige
Selbstbelieferung von ALVAREZ durch ihre Zulieferer, wenn ALVAREZ
ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschossen hat, weder ALVAREZ
noch ihrem Zulieferer ein Verschulden trifft oder ALVAREZ im Einzelfall
nicht zur Beschaffung verpflichtet ist.
C.4.03
Etwa vereinbarte Lieferfristen gelten ab Werk, sofern nicht ausdrücklich
etwas anderes vereinbart wurde. Solche Lieferfristen beginnen mit dem
im Auftrag vorgesehenen Zeitpunkt, frühestens jedoch, wenn die vom
Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Abrufe und Versandanschriften
vorliegen, alle Einzelheiten des Auftrags klargestellt sind und der Kunde
vereinbarte Anzahlungen bzw. Sicherheiten geleistet hat.
C.4.04
Soweit eine Lieferfrist vereinbart ist, verlängert sich diese angemessen,
wenn der Kunde mit der Beibringung von durch ihn zu beschaffenden Unterlagen,
Genehmigungen, Versandanschrift Mitteilungen, Anzahlungen oder
Sicherheiten in Rückstand ist.
C.4.05
Ist ein Liefertermin vereinbart, so verschiebt sich dieser angemessen,
wenn der Kunde mit der Beibringung von durch ihn zu beschaffenden Unterlagen,
Genehmigungen, Versandanschrift Mitteilungen, Anzahlungen oder
Sicherheiten in Rückstand ist.
C.4.06
Eine entsprechende Verschiebung von Lieferterminen oder Verlängerung
von Lieferfristen findet auch statt, wenn die Voraussetzungen für
die von ALVAREZ zu erbringenden Leistungen, die der Kunde selbst
oder durch Dritte zu erbringen hat, nicht rechtzeitig vorliegen.
C.4.07
Werden vom Kunden nach Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrags
gewünscht, so beginnt die Lieferfrist erst mit der Bestätigung
der Änderung durch ALVAREZ. Der Liefertermin verschiebt sich
entsprechend.
C.4.08
Die Lieferzeit verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener
Hindernisse, die ALVAREZ trotz nach den Umständen des Falls
zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden kann, z.B. ein totaler oder teilweiser
Ausfall von Subunternehmern, für den ALVAREZ nicht einzustehen
hat. In einem solchen Fall kann ALVAREZ vom Vertrag zurücktreten.
C.4.09
Der Eintritt des Lieferverzugs von ALVAREZ bestimmt sich nach den
gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den
Kunden erforderlich.
C.4.10
Liegt Lieferverzug seitens ALVAREZ vor, kann der Kunde pauschalierten
Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt
für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5 % des Nettopreises
(Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwerts der
verspätet gelieferten Ware. ALVAREZ bleibt der Nachweis vorbehalten,
dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden
als vorstehende Pauschale entstanden ist.
C.4.11
Die Rechte des Kunden gem. Ziffer C.10.02 dieser Allgemeinen Leistungsbedingungen
und die gesetzlichen Rechte von ALVAREZ, insbesondere bei einem
Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder
Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
C.5. Teillieferungen / Mehr und Mindermengen / Teilweise Fehllieferungen
/ Schwund
C.5.01
ALVAREZ ist berechtigt, bis zu 10% mehr oder weniger zu liefern,
ohne dass dies als Pflichtverletzung gilt. Der Preis ändert sich
entsprechend einer etwaigen Mehr- oder Minderlieferung.
C.5.02
Bei Klein- und Massenteilen sind Ausschuss- und Fehlmengen von bis zu
3% zulässig, ohne dass dies Auswirkungen auf den Vertragspreis hat.
Abweichendes bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung.
C.5.03
Teillieferungen sind in einem dem Kunden zumutbaren Umfang zulässig.
C.5.04
Wenn ALVAREZ vom Recht der Teillieferung oder der Minder- oder
Mehrlieferung Gebrauch macht, können Zahlungen für bereits gelieferte
Waren nicht aus diesem Grund zurückgehalten werden.
C.5.05
Bei Arbeiten an beigestellten Teilen ist mit prozessbedingtem Schwund
(z.B. für Einrichteteile) im üblichen Umfang zu rechnen.
C.6. Preise
C.6.01
Die Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart wurde, ab Werk bzw.
ab Lager, ausschließlich Verpackung. Alle weiteren Kosten (Verpackung,
Fracht, Zölle und dergleichen) werden gesondert berechnet.
C.6.02
Beim Versendungskauf trägt der Kunde die Transportkosten ab Werk
bzw. Lager und die Kosten einer ggfs. gewünschten Transportversicherung.
C.6.03
Soweit Verpackung anfällt, verpackt ALVAREZ entsprechend den
bestehenden Vorschriften und verfährt nach § 4 VerpackV.
C.6.04
Die Preise, das gleiche gilt für Kosten und Zinsen, verstehen sich
zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
C.7. Zahlungsbedingungen
C.7.01
Für Anzahlungen gelten die Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes.
C.7.02
ALVAREZ hat das Recht, in der Auftragsbestätigung Vorkasse
zu verlangen.
C.7.03
ALVAREZ hat das Recht, die Auslieferung der Ware von deren gleichzeitiger
Bezahlung (Zug-um-Zug) abhängig zu machen.
C.7.04
Alle Zahlungen sind sofort ohne Abzug fällig.
C.7.05
Spätestens vierzehn Tage nach Rechnungsdatum und Lieferung der Ware
gerät der Geldschuldner in Zahlungsverzug.
C.7.06
Bei Zahlungsverzug des Kunden ist der Kaufpreis mit dem jeweils geltenden
Verzugszinssatz zu verzinsen. ALVAREZ behält sich die Geltendmachung
eines darüber hinaus gehenden Schadens vor.
C.7.07
Erfüllungsort für Zahlungen ist der Geschäftssitz von ALVAREZ.
C.7.08
Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen aufrechnen.
C.7.09
Der Kunde hat, außer in Fällen des C.7.06, kein Zurückbehaltungsrecht.
Die Rechte gemäß § 320 BGB bleiben ferner erhalten, solange
und soweit ALVAREZ ihren Gewährleistungsverpflichtungen nicht
nachgekommen ist.
C.7.10
Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens), dass der Kaufpreisanspruch von ALVAREZ
durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird,
so ist ALVAREZ nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung
und gegebenenfalls nach Fristsetzung zum Rücktritt vom
Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die
Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann ALVAREZ
den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über
die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
ALVAREZ kann in diesem Fall pauschalen Schadensersatz verlangen
und zwar ohne besonderen Nachweis 25% der nicht ausgeführten Auftragssumme,
wobei dem Kunden vorbehalten bleibt, nachzuweisen, dass ALVAREZ
gar kein oder ein geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden
ist. ALVAREZ ist berechtigt, auch den Ersatz eines über die
Pauschale hinaus gehenden Schadens zu verlangen.
C.8. Untersuchungs- und Rügepflicht
C.8.01
Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen
Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) sowie
den Regelungen in diesem Abschnitt C.8. nachgekommen ist.
C.8.02
Die Lieferungen von ALVAREZ, auch Zeichnungen, Ausführungspläne,
Projektierungsvorschläge etc., sind vom Kunden bei Übergabe
auf ihre Gebrauchsfähigkeit und Ordnungsmäßigkeit zu prüfen.
C.8.03
Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich, spätestens
jedoch binnen 14 Tagen, nach Eintreffen am Bestimmungsort unter genauer
Angabe der konkreten Beanstandungen schriftlich bei ALVAREZ geltend
gemacht werden.
C.8.04
Der Kunde muss auch versteckte Mängel nach Entdeckung, unverzüglich,
spätestens jedoch binnen 14 Tagen, nach Entdeckung des Mangels in
der vorbeschriebenen Form rügen.
C.9. Mängelansprüche des Kunden (Gewährleistung)
Gewährleistung in diesen Geschäftsbedingungen bedeutet: Ansprüche
wegen Schlechtleistung aufgrund Lieferung einer mangelhaften Sache bzw.
Herstellung eines mangelhaften Werkes.
C.9.01
Unberührt von der Haftungsbeschränkung in diesem Abschnitt C.9.
bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Sache
an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).
C.9.02
Kommt der Kunde den unter Abschnitt C.8. aufgeführten Kontroll- und
Rügeobliegenheiten nicht nach, ist die Haftung von ALVAREZ
für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
C.9.03
Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach-
und Rechtsmängeln beträgt 12 Monate ab Ablieferung bzw., soweit
eine Abnahme vereinbart ist, ab Abnahme.
Unberührt bleiben die gesetzlichen Sonderregelungen zur Verjährung
(insbesondere §§ 438 Abs.1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 3, 444, 479
BGB bzw. § 634a Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3, Abs. 3 BGB).
C.9.04
Die Verjährungsfrist von 12 Monaten gilt auch für vertragliche
und außervertragliche Schadenersatzansprüche, die auf einem
Mangel der Sache beruhen.
Diese Verjährungsverkürzung gilt indes nicht
- soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
von ALVAREZ oder ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht;
- bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit;
- bei Verzug, soweit ein fixierter Liefertermin vereinbart ist;
- bei arglistigem Verschweigen eines Mangels;
- bei Übernahme einer Garantie und/oder des Beschaffungs- oder Herstellerrisikos
im Sinne von § 276 BGB durch ALVAREZ;
- in Fällen der zwingenden gesetzlichen Haftung, insbesondere nach
dem Produkthaftungsgesetz.
Eine Beweislastumkehr zulasten des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen
nicht verbunden.
C.9.05
Sofern durch von ALVAREZ durchgeführte Arbeiten oder Ersatzlieferungen
die Gewährleistungsfrist gehemmt oder unterbrochen wird, erstreckt
sich eine solche Hemmung oder Unterbrechung nur auf die von der Ersatzlieferung
oder Nachbesserung betroffene funktionale Einheit.
C.9.06
Für den Fall, dass der Kunde ein Recht auf Nacherfüllung hat,
entscheidet zunächst ALVAREZ, ob die Nacherfüllung durch
die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer
mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) erfolgt. Das Recht, die Nacherfüllung
unter den gesetzlichen Vorrausetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
C.9.07
Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die nicht
von ALVAREZ zu vertreten sind. Dazu zählen zum Beispiel Schäden,
die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße
Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Kunden
oder durch Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige
Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe, mangelhafte
Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, oder chemische , elektromagnetische,
elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf
Verschulden von ALVAREZ zurückzuführen sind.
C.9.08
ALVAREZ übernimmt keine Gewährleistung für vom Kunden
gestellte Komponenten. Für die Tauglichkeit und Beschaffenheit solcher
Komponenten ist allein der Kunde verantwortlich, sofern nicht ausdrücklich
etwas anderes vereinbart wurde.
C.9.09
Im Falle der Nichtbeachtung der Betriebs- und Wartungsanleitung durch
den Kunden wird vermutet, dass ein entstandener Schaden darauf zurückzuführen
ist. Der Kunde trägt in dem Fall die Darlegungs- und Beweislast für
das Gegenteil.
C.9.10 ALVAREZ ist berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig
zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde
ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen
Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
C.9.11
Arbeiten an von ALVAREZ gelieferten Sachen oder sonstigen von ALVAREZ
erbrachten Leistungen gelten nur dann als Arbeiten zur Mängelbeseitigung
oder Nachbesserung
- soweit die Mangelhaftigkeit ausdrücklich von ALVAREZ anerkannt
worden ist
- oder soweit Mängelrügen nachgewiesen sind
- und soweit diese nachgewiesenen Mängelrügen berechtigt sind.
Ohne diese Voraussetzungen sind derartige Arbeiten als Sonderleistung
anzusehen.
C.9.12
Auch im Übrigen werden Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen von
ALVAREZ als Sonderleistungen erbracht, wenn sie nicht ausdrücklich
in Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgen.
C.9.13
Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau-
und Einbaukosten), trägt grundsätzlich ALVAREZ, wenn
tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann ALVAREZ
vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen
Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen,
es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht
erkennbar.
C.9.14
Für den Fall, dass von ALVAREZ gelieferte Anlagen außerhalb
der Hauptniederlassung des Kunden aufgestellt oder betrieben werden, obwohl
der betreffende Vertrag mit einer in Deutschland befindlichen Niederlassung
oder Hauptstelle des Kunden geschlossen wurde, hat der Kunde aber die
Mehrkosten zu tragen, die dadurch entstehen, dass etwaige von ALVAREZ
zu erbringende Gewährleistungsmaßnahmen Transportkosten, Reisekosten
und sonstigen Aufwand mit sich bringen, die bzw. der die Grenzen Deutschlands
überschreitet.
C.9.15
Zur Vornahme von als Gewährleistung geschuldeten Nachbesserungen
und Ersatzlieferungen hat der Kunde ALVAREZ die erforderliche Zeit
und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung
der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig
großer Schäden, wobei ALVAREZ sofort nach Möglichkeit
vorher- zu verständigen ist, oder wenn ALVAREZ mit der Beseitigung
eines Mangels in Verzug ist, hat der Kunde das Recht, en Mangel selbst
oder durch Dritte zu beseitigen und von ALVAREZ Ersatz der notwendigen
Kosten zu verlangen.
C.9.16
Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die
Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos
abgelaufen (§ 323 Abs. 1 bzw. § 281 Abs. 1 BGB) oder nach den
gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist (§ 323 Abs. 2 bzw. §
281 Abs. 2 BGB) oder von ALVAREZ gem. § 439 Abs. 3 BGB bzw.
§ 635 Abs. 3 BGB verweigert werden kann oder dem Kunden unzumutbar
ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Bei einem unerheblichen
Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
C.9.17
Das Recht auf Herabsetzung des Preises (Minderung) steht dem Kunden nur
zu, wenn ALVAREZ dem zustimmt.
C.9.18
Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen
sind auch bei Mängeln nach Maßgabe von Ziffer C.10.01 ausgeschlossen
und bestehen nur in den Fällen von Ziffer C.10.02.
C.10. Sonstige Haftung
C.10.01
Soweit in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes
bestimmt ist, sind vorbehaltlich nachstehender Ziffer C.10.02 Schadens-
und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gleich aus welchem Rechtsgrund
gegen ALVAREZ ausgeschlossen.
Dies gilt insbesondere auch für Schadenersatzansprüche aus Delikt
(z.B. § 823 BGB).
Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies
auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer,
Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von ALVAREZ.
C.10.02
Die Haftungsbeschränkungen in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen
gelten nicht
- soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
von ALVAREZ oder ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht;
- bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragsverpflichtungen,
wobei in diesem Fall der Schadenersatz auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren
vertragstypischen Schaden beschränkt ist. Wesentliche Vertragspflichten
sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen
des Vertragspartners schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt
und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten,
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des
Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung
der Kunde regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf;
- bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit;
- bei Verzug, soweit ein fixierter Liefertermin vereinbart ist;
- bei arglistigem Verschweigen eines Mangels;
- bei Übernahme einer Garantie und/oder des Beschaffungs- oder Herstellerrisikos
im Sinne von § 276 BGB durch ALVAREZ;
- in Fällen der zwingenden gesetzlichen Haftung, insbesondere nach
dem Produkthaftungsgesetz.
Eine Beweislastumkehr zulasten des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen
nicht verbunden
C.10.03
Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann
der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn ALVAREZ
die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht
des Kunden (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) ist ausgeschlossen.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
C.11. Abrufaufträge
C.11.01
Werden Aufträge auf Abruf nicht innerhalb von 4 Wochen nach Ablauf
der Abruffrist abgerufen, ist ALVAREZ berechtigt, Zahlung zu verlangen.
C.11.02
Das gleiche gilt für Abrufaufträge ohne besonders vereinbarte
Abruffrist, wenn seit Zugang der Mitteilung von ALVAREZ über
die Versandbereitschaft 4 Monate ohne Abruf verstrichen sind
C.11.03
Bei Abrufaufträgen hat der Kunde die Teilmengen jeweils spätestens
vier Wochen vor Lieferung abzurufen.
C.11.04
ALVAREZ behält sich vor, bei Abrufaufträgen die Gesamtmenge
ganz oder teilweise vorzufertigen. Der Kunde schuldet in jedem Fall die
Abnahme sämtlicher bereits gefertigter Mengen. Hinsichtlich noch
nicht gefertigter Mengen, die der Kunde entgegen dem Vertrag nicht abnimmt,
schuldet der Kunde lediglich 25 % des anteiligen vereinbarten Preises
der auf die noch nicht gefertigten Mengen entfällt. Dem Kunden bleibt
jedoch nachgelassen, nachzuweisen, dass der ALVAREZ entgangene
Gewinn deutlich geringer bzw. gar nicht angefallen ist.
C.12. Lagerung / Abnahmeverzug
C.12.01
ALVAREZ ist auch zur Versicherung lagernder Waren nicht verpflichtet.
C.12.02
Bei Abnahmeverzug ist ALVAREZ berechtigt, die Ware auf Gefahr und
für Rechnung des Kunden bei einer gewerblichen Lagerei einzulagern.
C.12.03
Bei Lagerung bei ALVAREZ kann ALVAREZ pro Monat 0,5% des
Rechnungsbetrages, mindestens jedoch € 30,-- und weitere € 25,--
ab jedem zweiten angefangenen Kubikmeter Ware monatlich berechnen. Dem
Kunden bleibt der Nachweis gestattet, nachzuweisen, dass der Anspruch
nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
C.12.04
Die beiden vorstehenden Ziffern gelten auch für den Fall, dass der
Versand auf Wunsch des Kunden mehr als zwei Wochen über die angezeigte
Versandbereitschaft hinaus verzögert wird.
C.12.05
Nimmt der Kunde trotz Fristsetzung die bestellte Ware nicht ab, so ist
ALVAREZ unabhängig vom Nachweis des tatsächlichen Schadens
berechtigt, 25% des vereinbarten Preises als Pauschalabgeltung zu verlangen,
sofern der Kunde nicht nachweist, dass kein oder ein wesentlich geringerer
Schaden als die vorgenannte Pauschale vorliegt.
C.13. Eigentumsvorbehalt
C.13.01
Sämtliche Lieferungen von ALVAREZ erfolgen unter Eigentumsvorbehalt.
C.13.02
Dieser Vorbehalt nebst der nachstehenden Erweiterung gilt bis zur Bezahlung
sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden
und bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten,
die ALVAREZ im Interesse des Kunden eingegangen ist.
C.13.03
Eine Verpfändung der gelieferten Gegenstände ist nicht zulässig.
C.13.04
ALVAREZ ist berechtigt, die Vorbehaltsware bei wichtigem Grund,
insbesondere bei Zahlungsverzug gegen Anrechnung des Verwertungserlöses
heraus zu verlangen. Dieses Herausverlangen stellt keinen Rücktritt
vom Vertrag dar
C.13.05
Wenn und soweit das zurückgenommene Gut von ALVAREZ anderweitig
im üblichen Geschäftsgang als neu veräußert werden
kann, schuldet der Kunde ohne näheren Nachweis 10% des Warenrechnungswerts
als Rücknahmekosten. Ist eine Veräußerung als neu im üblichen
Geschäftsgang nicht möglich, schuldet der Kunde ohne näheren
Nachweis weitere 25% des Warenrechnungswerts für Wertverlust. Dem
Kunden bleibt jeweils das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass ALVAREZ
kein oder ein wesentlich niedriger
Schaden als die angegebenen Prozentsätze entstanden ist.
C.13.06
ALVAREZ behält sich die Geltendmachung eines anderen, weiter
gehenden Schadens vor.
C.13.07
Die Be- und Verarbeitung der von ALVAREZ gelieferten Ware erfolgt
stets im Auftrag von ALVAREZ, so dass die Ware unter Ausschluss
der Folgen des § 950 BGB in jedem Be- und Verarbeitungszustand und
auch als Fertigware Eigentum von ALVAREZ bleibt. Wenn die Vorbehaltsware
mit anderen ebenfalls unter Ausschluss der Rechtsfolgen des § 950
BGB gelieferten Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt ALVAREZ
zumindest das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes
der Ware von ALVAREZ zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten
Gegenstände.
C.13.08
Der Kunde tritt im Voraus hiermit alle Forderungen aus dem Weiterverkauf,
der Verarbeitung, dem Einbau und der sonstigen Verwertung der Ware an
ALVAREZ ab. Soweit in den vom Kunden veräußerten, verarbeiteten
oder eingebauten Produkten Gegenstände mit enthalten sind, die nicht
im Eigentum des Kunden stehen und für die andere Lieferanten ebenfalls
Eigentumsvorbehalt mit Veräußerungsklausel und Vorausabtretung
vereinbart haben, erfolgt die Abtretung in Höhe des Miteigentumsanteils
von ALVAREZ, der dem Bruchteils der Forderung entspricht, andernfalls
in voller Höhe.
C.13.09
Die dem Kunden trotz Abtretung verbleibende Einziehungsermächtigung
erlischt durch jederzeit zulässigen Widerruf.
C.13.10
Übersteigt der Wert der ALVAREZ zustehenden Sicherheiten die
Forderung von ALVAREZ gegen den Kunden um mehr als 20%, so ist
ALVAREZ auf dessen Verlangen
verpflichtet, in entsprechendem Umfang Sicherheiten nach Wahl von ALVAREZ
freizugeben.
C.14. Leistungs- und Erfüllungsort
C.14.01
Leistungs- und Erfüllungsort für die von ALVAREZ zu erbringenden
Leistungen ist immer der Betrieb von ALVAREZ.
C.14.02
Erfüllungsort für Lieferungen ist der Betrieb von ALVAREZ
insbesondere auch dann, wenn ALVAREZ den Transport selbst übernimmt.
C.15. Gerichtsstand und materielles Recht
C.15.01
Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis
zwischen dem Kunden und ALVAREZ ist Gerichtsstand Herford.
ALVAREZ ist in vorstehendem Fall berechtigt, den Vertragspartner,
auch an dessen jeweiligen Sitz zu verklagen.
C.15.02
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen
Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG).
Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gem. Abschnitt C.13.
unterlie
gen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene
Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam
ist.
C.16. Überschriften/ Definition
C.16.01
Sämtliche Überschriften in diesen Geschäftsbedingungen
dienen lediglich der leichteren Lesbarkeit und haben keinen Einfluss auf
die Bedeutung und Auslegung der einzelnen Regelungen.
C.16.02
Als schriftliche Willens- und Wissenserklärungen im Sinne dieser
Geschäftsbedingungen sind auch solche Erklärungen anzusehen,
die per Telefax oder eMail übermittelt werden.
C.17. Schlussbestimmung
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eine später
in sie aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam, nichtig
oder nicht durchführbar sein oder werden oder sollte sich eine Lücke
in diesen Geschäftsbedingungen herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt. § 306 Abs. 2 und
3 BGB bleiben davon unberührt.
ALVAREZ AGB Stand: 02/2016
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